FAQ – Häufig gestellte Fragen …
Nein, bei Ihrer Versicherung müssen Sie den Schaden nicht melden. Wir kümmern uns um alles!
Nein, das übernehmen wir für Sie.
Oftmals bieten sich die regulierungspflichtigen Versicherer zwar sofort nach bekannt werden eines Schadens an, die Abwicklung Ihres Schadens für Sie zu übernehmen.
Nett, oder? Nein, denn es fehlt etwas ganz Elementares – die Unabhängigkeit!
Nein! Für Sie kann die Inanspruchnahmen der Leistungen unserer unabhängigen, kompetenten Partner nur Vorteile haben. Rechtlich haben Sie Anspruch auf die freie Wahl Ihrer Dienstleister.
Sie haben bei clearclaim einen einzigen, einen persönlichen Ansprechpartner!
Gemeinsam finden wir für alle Fragen Antworten und Lösungen.
clearclaim begleitet Sie, bis Ihr Schadensfall vollständig und ganzheitlich abgeschlossen ist.
Alle Partner und Dienstleister des clearclaim Netzwerkes sind ausgewählte, selbstständige Unternehmer und handeln frei und unabhängig für Ihr gutes Recht.
clearclaim sieht sich als ganzheitlicher Dienstleister für Privatpersonen, die unverschuldet in einen Kfz-Unfall verwickelt wurden.
Ebenso richten sich die Angebote von clearclaim an Einzelunternehmen, Kleinunternehmen und/oder Unternehmen, die selbst keine fachliche Expertise vorhalten und kein eigenes Fuhrpark- oder Schadenmanagement bereitstellen können oder wollen.
In unserem Netzwerk haben wir zuverlässige Partner, die Ihre Dienstleistungen bundesweit anbieten. Gutachter, Autovermieter, Mobilitätsdienstleister und auch KFZ-Werkstätten. Die Anwälte aus unserem Netzwerk sind ebenfalls bundesweit tätig und so verhelfen wir Ihnen zu Ihrem Recht – egal wo!
Nein, clearclaim hilft Ihnen auch ohne Rechtschutzversicherung. Der Service von clearclaim ist für Sie als Geschädigter eines KFZ-Unfalles immer kostenlos.
Eine Rechtsschutzversicherung zu haben, lohnt aber dennoch! Im Zweifel trägt eine KFZ-Rechtschutzversicherung Kosten, die z.B. zusätzlich und situativ in der Bearbeitung eines Unfallereignisses anfallen können und die nicht durch die regulierungspflichtige Versicherung des Unfallverursachers gedeckt sind, Darunter fallen z.B. Kosten für ein unfallanalytisches Sachverständigengutachten.
Wenn der Unfall fremdverschuldet wurde – das bedeutet, wenn Ihr Fahrzeug durch einen Dritten beschädigt wurde – muss der Ihnen entstandene Schaden vollumfänglich durch den Schadenverursacher / Schädiger bzw. durch seinen Haftpflichtversicherer erstattet werden. Man spricht in einem solchen Fall auch von einem Haftpflichtschaden.
Sie müssen am Ende immer so gestellt werden, als wäre der Schaden nie eingetreten.
So haben Sie zunächst Anspruch auf die freie Wahl eines unabhängigen KFZ-Gutachters, der ein verwertbares und vollumfängliches KFZ-Schadengutachten erstellt. Der Gutachter bewertet den Unfallschaden der Höhe nach und legt auch die Reparaturdauer fest sowie die Höhe einer möglichen, Ihnen zustehenden Wertminderung.
Als Geschädigter hat man zudem das Recht einen Fachanwalt zur Sicherung aller Ansprüche zu beauftragen.
Außerdem haben Sie grundsätzlich die freie Wahl der Reparaturwerkstatt und haben für die Dauer der Reparatur Anspruch auf einen kostenlosen Ersatzwagen zur Sicherung der eigenen Mobilität – alternativ steht Ihnen ein Nutzungsausfall zu.
HINWEIS! Wenn Sie schuldhaft einen Verkehrsunfall verursacht haben, bestehen keinerlei Ansprüche gegenüber dem/den Unfallbeteiligten.
Für den Fall, dass Sie über eine Vollkaskoversicherung verfügen, können Sie den eigenen Fahrzeugschaden über Ihre Vollkaskoversicherung regulieren.
Nein, das ist nicht nötig. Grundsätzlich sollte aber besser jeder Schaden polizeilich aufgenommen werden. Das beugt nachträglichem Ärger vor und regelt nicht zuletzt bereits am Unfallort die Schuldfrage.
Ja. In Deutschland kann ein Fahrzeug nur zugelassen werden, wenn die Versicherungszusage eines Versicherers vorliegt. Diese Regelung garantiert im Schadenfall die Regulierung durch die regulierungspflichtige Haftpflichtversicherung des Unfallverursachers. Zur Feststellung der regulierungspflichtigen Versicherung reicht uns das amtliche Kennzeichen des Unfallverursachers. Aufgrund der Halterhaftung benötigen wir nicht einmal den Namen des Fahrers zum Unfallzeitpunkt.
Nein! Sie beauftragen über clearclaim nur die Leistungen, die Sie nach individueller und kostenloser Beratung auch wirklich benötigen und beauftragen möchten. Egal welche Leistung / welche Leistungen Sie beauftragen: Ihnen entstehen im Falle eines unverschuldeten Unfalles keine Kosten.
In Deutschland ist gesetzliche verankert, dass für Schäden aus Verkehrsunfällen der Halter des Fahrzeuges bzw. dessen Versicherung haftet. Wir empfehlen immer – aber besonders in den Fällen in denen Fahrer und Halter abweichen – einen Rechtsanwalt mit der Regulierung der eigenen Ansprüche zu beauftragen.
In der Regel besichtigt ein über clearclaim beauftragter Gutachter Ihr Fahrzeug am Fahrzeugstandort innerhalb von 24 Stunden nach Beauftragung.
Das Gutachten selbst erhalten Sie in der Regel – je nach Umfang, Aufwand und Schadenintensität – nach weiteren 24 bis 48 Stunden.
Die Besichtigung Ihres Fahrzeuges erfolgt am Fahrzeugstandort oder wo immer Sie möchten bundesweit; bei Ihnen zu Hause oder an ihrem Arbeitsplatz.
(Ausnahmen gelten für die deutschen Inseln)
Sofern Ihr Fahrzeug nach einem Unfall eingeschleppt werden musste und bereits bei einem Abschleppdienst oder in einer Werkstatt steht, besichtigen wir Ihr unfallbeschädigtes Fahrzeug auch dort – kein Problem.
Das Gutachten erhalten Sie in der Regel – je nach Umfang, Aufwand und Schadenintensität – werktags 24 bis 48 Stunden nach Begutachtung.
Im Falle eines unverschuldeten Kfz-Unfalls haben Sie die freie Werkstattwahl. Sie allein entscheiden, wo Ihr Fahrzeug repariert werden soll! Sollten Sie selbst keine Kfz-Werkstatt kennen, in der Ihr Fahrzeug sach- und fachgerecht repariert werden kann, so helfen wir Ihnen gerne mit einer Partnerwerkstatt aus unserem Netzwerk.
Die Reparaturdauer richtet sich in aller erster Line nach dem Schadenumfang und berücksichtigt auch und nicht zuletzt die Verfügbarkeit möglicher, benötigter Ersatzteile. Die Reparaturdauer selbst legt der Gutachter im Rahmen der Besichtigung fest und dokumentiert diese in seinem Gutachten.
Für die Dauer der Reparatur Ihres unfallbeschädigten Fahrzeuges steht Ihnen ein kostenloses Ersatzfahrzeug zu. Dieses stellen wir Ihnen gerne kostenlos über unsere clearclaim Partner zur Verfügung.
Sofern Sie unfallbedingt und unverschuldet auf Ihr eigenes Fahrzeug während der Reparaturdauer verzichten müssen und Sie kein Ersatzfahrzeug in Anspruch nehmen möchten, haben Sie Anspruch auf einen Nutzungsausfall. Die Höhe des Nutzungsausfalles dokumentiert der Gutachter in seinem Gutachten.
Ja. Im Falle eines Totalschadens besteht der Anspruch auf Nutzungsausfall ebenfalls, sofern Sie keinen Mietwagen in Anspruch nehmen. Ein Gutachter ermittelt im Totalschadenfall und im Rahmen der gutachterlichen Bewertung die Wiederbeschaffungszeit für die Beschaffung eines vergleichbaren Fahrzeuges. In der Regel liegt der Zeitraum der Wiederbeschaffung bei 12 – 14 Tagen.
Per Definition und Rechtsprechung liegt ein Totalschaden vor, wenn die Reparaturkosten höher sind als der entsprechende Wiederbeschaffungswert. Die Kosten für ein gleichwertiges Fahrzeug am Gebrauchtwagenmarkt abzüglich des ermittelten Restwertes für das verunfallte Fahrzeug definiert den Wiederbeschaffungswert (WBW).
Ein wirtschaftlicher Totalschaden liegt also vor, wenn eine Reparatur nicht unmöglich aber wirtschaftlich nicht mehr sinnvoll ist.
Ja, dieser Anspruch besteht. Die regulierende Versicherung verweigert jedoch regelmäßig die Zahlung. Begründet wird die Verweigerung zur Zahlung oftmals damit, dass offenbar kein Fahrzeug benötigt wird und somit auch kein wirklicher Nutzungsausfall vorliegt. Diesbezüglich wird gerne auch auf die Schadenminderungspflicht verwiesen. Ein beauftragter Rechtsanwalt kann Ihnen auch in diesen Fällen zu Ihrem Recht verhelfen.
Alle am Unfall beteiligten Parteien, Dienstleister und Partner sind nach einem KFZ-Unfall verpflichtet den entstandenen Schaden so gering wie möglich zu halten.
Das bedeutet aber nicht, dass Sie als Geschädigter auf die Ihnen zustehenden Leistungen und Ansprüche in Art, Umfang oder der Höhe nach verzichten müssen. Eine genaue Aussage zu konkreten Schadensminderungspflichten im individuellen Einzelfall kann jedoch nur ein Rechtsanwalt treffen.
Diese Fragen kann Ihnen nur ein Fachanwalt im persönlichen, individuellen Gespräch beantworten. Nutzen Sie daher die Ihnen zustehende Möglichkeit, kostenlos anwaltliche Hilfe in Anspruch nehmen zu dürfen.
Ja, sofern Ihre Leasinggesellschaft keine anderslautende, verpflichtende Vorgabe im Vertrag vorgesehen hat. Gerne prüfen wir Ihren Vertrag diesbezüglich. Alles, was wir dafür benötigen, ist die Kopie Ihres Leasingvertrages.
Geschädigte eines KFZ-Unfalls sind nicht grundsätzlich dazu verpflichtet, den Schaden am Fahrzeug, nach dem Unfall in einer Werkstatt reparieren zu lassen.
Der vom Gutachter festgestellte Schaden kann auch „fiktiv“ – also auf Basis des KFZ-Gutachtens – mit der gegnerischen Versicherung abgerechnet werden. Im Rahmen der fiktiven Abrechnung werden in der Regel allerdings die vom Gutachter angesetzten Verbringungskosten, der Nutzungsausfall, die Wertminderung, etwaige Aufschläge und Stundensätze einer Markenwerkstatt gekürzt bzw. nicht erstattet.
Wichtiger Hinweis!
Eine nicht sach- und fachgerechte Reparatur kann zu Nachteilen führen, z.B. im Falle eines späteren Verkaufes des (Unfall-) Fahrzeuges. Auch kann ein nicht reparierter Unfallschaden mit der Zeit zu einer Verschlechterung des Fahrzeuges selbst führen; zum Beispiel durch mögliche Rostbildung oder durch einen möglichen Wasserschaden.
Die Erstattung erfolgt durch die regulierende Versicherung des Unfallverursachers in der Regel innerhalb von 8-12 Wochen.
Wenn nach einem Verkehrsunfall der Schaden fiktiv abgerechnet und das Fahrzeug nicht repariert wurde, ist hier keine Umsatzsteuer angefallen die erstattet werden muss.
Ein Fahrzeug darf im öffentlichen Straßenverkehr nur genutzt und betrieben werden, wenn es verkehrs- und betriebssicher ist!
Ausgelöste Airbags, gebrochene Scheinwerfer oder Scheinwerferhalterungen, Defekte der Beleuchtungseinrichtung oder auch gerissene Frontscheiben müssen zur Wiederherstellung der Verkehrs- / Betriebssicherheit vor einer weiteren Nutzung repariert werden! Repariert werden muss das Fahrzeug aber auch dann, wenn abstehende und/oder scharfkantige Teile andere Verkehrsteilnehmer gefährden können.
Interessiert? Wir sind für Sie da.
Lassen Sie uns gemeinsam über Ihre Möglichkeiten sprechen.